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Pflegegrad 1 | Ratgeberbeitrag Flamingo Pflegeservice

Welche Leistungen stehen mir bei Pflegegrad 1 zu?

Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad im deutschen Pflegeversicherungssystem. Er wird Personen zuerkannt, die in ihrer Alltagskompetenz leicht eingeschränkt sind und Unterstützung bei der Bewältigung des täglichen Lebens benötigen. Der Pflegegrad 1 stellt eine niedrigere Stufe der Pflegebedürftigkeit dar und umfasst vor allem präventive Maßnahmen und Unterstützung im Alltag.

Kriterien und Voraussetzungen

Um Pflegegrad 1 zu erhalten, muss eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfolgen. Hierbei wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs Bereichen bewertet:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Für Pflegegrad 1 müssen zwischen 12,5 und unter 27 Punkte erreicht werden.

Wie viel Geld steht mir zu?

Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Jedoch steht Ihnen ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro pro Monat zu. Dieser Betrag kann für verschiedene Dienstleistungen genutzt werden, die den Alltag erleichtern, wie z.B. Unterstützung im Haushalt oder bei der Betreuung.

Betreuungsleistung

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich kann für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden. Diese umfassen beispielsweise Alltagsbegleitung, Hilfe bei Besorgungen oder Unterstützung im Haushalt.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende stationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. Bei Pflegegrad 1 besteht zwar kein grundsätzlicher Anspruch auf Kurzzeitpflege, jedoch kann in Ausnahmefällen eine Kostenerstattung erfolgen.

Verhinderungspflege

Auch die Verhinderungspflege wird bei Pflegegrad 1 grundsätzlich nicht regulär übernommen. Diese Leistung dient dazu, eine Ersatzpflege zu finanzieren, wenn die pflegende Person vorübergehend ausfällt.

Stationäre Tagespflege- und Nachtpflege

Bei Pflegegrad 1 besteht kein regulärer Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Diese Leistungen sind für höhere Pflegegrade vorgesehen.

Zuschuss für Wohnraumanpassung

Personen mit Pflegegrad 1 können einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten. Diese Zuschüsse dienen dazu, das Wohnumfeld den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person anzupassen, z.B. durch den Einbau von Rampen oder die Anpassung des Badezimmers.

Medizinische Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Dazu zählen beispielsweise Gehhilfen, Pflegebetten oder Notrufsysteme. Diese Hilfsmittel unterstützen die Selbstständigkeit und Sicherheit im Alltag.

Kostenlose Beratung & Beratungsbesuche

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf kostenlose Beratungsbesuche durch zugelassene Pflegedienste. Diese Besuche dienen der Sicherstellung und Verbesserung der Pflege und bieten Unterstützung und Beratung für die pflegenden Angehörigen.

Rentenbeitragszahlung für Pflegepersonen

Bei Pflegegrad 1 erfolgt keine Rentenbeitragszahlung für die Pflegepersonen, da diese Leistungen erst ab Pflegegrad 2 greifen. Pflegepersonen können jedoch anderweitig Unterstützung und Entlastung erhalten, um ihre wichtige Arbeit zu erleichtern.

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