Welche Leistungen stehen mir bei Pflegegrad 3 zu?
Pflegegrad 3 wird Personen zuerkannt, die eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen. Dieser Pflegegrad bedeutet, dass die betroffene Person regelmäßig umfangreiche Unterstützung und Pflege im Alltag benötigt.
- Kriterien und Voraussetzungen
- Wie viel Geld steht mir zu?
- Pflegesachleistungen und PflegegeldWie viel Geld steht mir zu?
- Betreuungsleistung
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Stationäre Tagespflege- und Nachtpflege
- Zuschuss für Wohnraumanpassung
- Medizinische Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel
- Kostenlose Beratung & Beratungsbesuche
- Rentenbeitragszahlung für Pflegepersonen
Kriterien und Voraussetzungen
Um Pflegegrad 3 zu erhalten, muss eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfolgen. Hierbei wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs Bereichen bewertet:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie viel Geld steht mir zu?
Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Bei Pflegegrad 3 stehen Ihnen folgende Leistungen zu:
- Pflegegeld: 545 Euro pro Monat, wenn die Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen erfolgt.
- Pflegesachleistungen: Bis zu 1.363 Euro pro Monat, wenn die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wird.
Betreuungsleistung
Der Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro pro Monat kann für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden. Diese umfassen beispielsweise Alltagsbegleitung, Hilfe bei Besorgungen oder Unterstützung im Haushalt.
Kurzzeitpflege
Bei Pflegegrad 3 besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Dies bedeutet, dass pflegebedürftige Personen für bis zu 8 Wochen im Jahr stationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden können. Dafür stehen bis zu 1.774 Euro pro Jahr zur Verfügung.
Verhinderungspflege
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn die pflegende Person vorübergehend verhindert ist. Dies kann für bis zu 6 Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden, und es stehen bis zu 1.612 Euro pro Jahr zur Verfügung.
Stationäre Tagespflege- und Nachtpflege
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Form von Tages- und Nachtpflege. Hierfür stehen bis zu 1.298 Euro monatlich zur Verfügung.
Zuschuss für Wohnraumanpassung
Personen mit Pflegegrad 3 können einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten. Diese Zuschüsse dienen dazu, das Wohnumfeld den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person anzupassen, z.B. durch den Einbau von Rampen oder die Anpassung des Badezimmers.
Medizinische Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Dazu zählen beispielsweise Gehhilfen, Pflegebetten oder Notrufsysteme. Diese Hilfsmittel unterstützen die Selbstständigkeit und Sicherheit im Alltag.
Kostenlose Beratung & Beratungsbesuche
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf kostenlose Beratungsbesuche durch zugelassene Pflegedienste. Diese Besuche dienen der Sicherstellung und Verbesserung der Pflege und bieten Unterstützung und Beratung für die pflegenden Angehörigen. Diese Beratungen müssen halbjährlich in Anspruch genommen werden, wenn Pflegegeld bezogen wird.
Rentenbeitragszahlung für Pflegepersonen
Pflegende Angehörige, die mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen und dabei weniger als 30 Stunden arbeiten, haben Anspruch auf Rentenbeitragszahlungen durch die Pflegekasse. Dies dient dazu, die soziale Absicherung der pflegenden Personen zu gewährleisten.